Er bietet nicht nur einen beliebten Schattenspender, sondern ist auch ein echter Hingucker für jeden Garten. Einen Gartenpavillon gibt es in verschiedenen Ausführungen von der einfachen Alu Konstruktion mit einem Überwurf aus Textil bis hin zum Holzpavillon. Welche Bauweisen es gibt, welche eine besonders hohe Kundenzufriedenheit aufweisen und was Eigentümer dazu wissen müssen.
Die Erscheinungsform von Gartenpavillons kann variieren. Per Definition handelt es sich um einen leichten Bau. Oft gibt es keine Seitenwände und es handelt sich um ein Rahmenprofil mit Dach.
Beispielsweise dann, wenn Eigentümer ihren Gartenpavillon lediglich im Sommer während der Gartensaison aufstellen möchten. Außerhalb der Saison lässt sich das Konstrukt in seine Einzelteile zerlegen und im Keller oder der Garage verstauen. Ein solcher Pavillon besteht oft aus einem Gestell aus Aluminium und einem Stoffdach.
Für einen permanenten Bau hingegen eignen sich massivere Modelle aus Holz und Metall. Diese sind fest verschraubt und lassen sich nicht so leicht auf- und abbauen.
Gartenpavillons bestehen entweder aus Holz, Metall oder Kunststoff. Dabei hat jedes Material sowohl Vor- als auch Nachteile:
Beim Kauf eines Gartenpavillons gilt nicht nur die Entscheidung für das Baumaterial, sondern ebenso für die Dachform. Was das passende ist, ist vor allem Geschmackssache. Das Angebot reicht von modernen Flachdächern bis hin zum prachtvollen Pyramidendach.
Bei Flachdächern gilt es darauf zu achten, dass es Ablaufmöglichkeiten für das Regenwasser gibt. Gerade bei einem Stoffdach besteht die Gefahr, dass sich das Wasser auf der Dachfläche sammelt. Im schlimmsten Fall reißt das Dach oder der Pavillon bricht unter der Last zusammen.
Alles, was auf deutschem Grund gebaut wird, hat Richtlinien zu folgen. Ein Gartenpavillon ist jedoch häufig genehmigungsfrei. Das bedeutet: Aufgrund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens, ist keine Baugenehmigung erforderlich. Dennoch hat das Pavillon den Bestimmungen des Bebauungsplanes des jeweiligen Grundstücks zu erfüllen. Sollte dies nicht der Fall sein, drohen Strafen durch das Bauamt.
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